Gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel


Alfeld, den 04.05.2007:

Eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der Health Claims-VO ist jede Angabe, die erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar ausdrückt, dass zwischen dem Genuss eines Lebensmittels oder seiner Inhaltsstoffe und der menschlichen Gesundheit ein Zusammenhang besteht. Dazu gehören auch Angaben bezüglich der Verringerung eines Krankheitsrisikos.

Die Health Claims-VO stellt sämtliche nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben über Lebensmittel unter Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Das heißt: Aussagen über den Nährwert oder gesundheitliche Vorteile von Backwaren sind nur möglich, wenn sie allgemein wissenschaftlich als zutreffend gelten (wahr sind) und außerdem als Angabe für das spezifische Lebensmittel erlaubt sind.

Für gesundheitsbezogene Angaben muss ein allgemein anerkannter wissenschaftlicher Nachweis erbracht werden, dass ein Vorhandensein oder Fehlen der in der Angabe genannten Substanz eine positive ernährungsphysiologische Wirkung hat.

Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über ein Lebensmittel müssen grundsätzlich von der EU zugelassen werden. Das erfolgt einerseits durch eine von der EU-Kommission erstellte Gemeinschaftsliste und andererseits durch ein aufwändiges Genehmigungsverfahren bei der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA).

Angaben, die nur allgemeine und nichtspezifische Vorteile eines Lebensmittels herausstellen sind grundsätzlich verboten (z. B. ".. steigert Ihr Wohlbefinden" oder "...ist gesund").

Die Health Claims-VO sieht vor, dass für Lebensmittelkategorien so genannte Nährwertprofile erstellt werden. Maßgeblich für die Einordnung der Lebensmittel ist dabei deren mengenmäßiger Anteil an Fetten, gesättigten Fettsäuren, Transfettsäuren, Zuckern oder Kochsalz/Natrium. In einigen Mitgliedsstaaten der EU werden die Lebensmittel zur "Erleichterung des Verständnisses für durchschnittliche Verbraucher" (!) mit farblichen Punktkennzeichnungen versehen, die jedoch nicht in der gesamten EU als Pflichtkennzeichnung eingeführt worden sind.

Für Lebensmittel, die vom Nährwertprofil abweichen (also z. B. einen zu hohen Fettgehalt haben) ist jegliche nährwert- und gesundheitsbezogene Angabe verboten. Sofern das Lebensmittel nur bei einem einzigen Nährwert von den Vorgaben des Nährwertprofils abweicht, ist eine gesundheitsbezogene Angabe möglich, wenn diese wissenschaftlich anerkannt ist und genehmigt ist und bei der gesundheitsbezogenen Angabe ebenso deutlich wie diese selbst auf den vom gewünschten Nährwertprofil abweichenden Nährstoffgehalt hingewiesen wird.

Für die Anwendung der Regelungen der Health Claims-VO gibt es eine Fülle von Übergangsfristen. So können beispielsweise Produkte, deren Handelsname oder Markenname vor dem 01.01.2005 eingeführt wurde und die den Anforderungen der Health Claims-VO nicht entsprechen, bis zum 19.01.2022 weiterhin in den Verkehr gebracht werden. Das gilt z. B. für handelsübliche Bezeichnungen wie "Hustenbonbons" oder "Vitaminsaft".

Da die Health Claims-VO viele Widersprüchlichkeiten und Unklarheiten enthält, ist mit ständigen Ergänzungen und Änderungen zu rechnen. Im Lehrwerk Lernfelder der Bäckerei und Konditorei -Verkauf- sind in der 2. Auflage (September 2008) aktuelle Bestimmungen der Health Claims-VO in verständlicher Weise an Beispielen aus dem Backgewerbe dargestellt.
 
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