Neues über Erfrischungsgetränke des CafésAlfeld, den 19.12.2006: In der Anlage III zur Fruchtsaft-VO ist nunmehr "Kohlensäure" als zulässige Zutat aufgeführt. Damit ist die Verwendung von Kohlensäure zu den Erzeugnissen der Anlage I der Fruchtsaft-VO erlaubt. Das heißt: Alle Fruchtsaft-Arten (z. B. Fruchtsaft, Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat, Konzentrierter Fruchtsaft usw.)sowie Fruchtnektar dürfen mit Kohlensäure versetzt angeboten werden. Die Mineralwasser- und Tafelwasser-VO wurde im Hinblick auf die Auslobung "als für die Zubereitung von Säuglingsnahrung" geändert: Demnach darf diese Auslobung nur erfolgen, wenn der Urangehalt in den Wässern laut VO die vorläufige tolerierbare Maximalkonzentration von 2 Mikrogramm Uran pro Liter nicht überschritten wird. In der Randspalte der Seite 507 hat sich eine Unklarheit bei der Übersicht zu den Wässern als Tafelgetränke eingestellt: Statt Tafelwässer ist in der Überschrift und in der ersten Zeile der Übersicht der Begriff Mineralwässer oder Tafelgetränke einzusetzen. In der letzten Zeile muss es heißen: "zubereitete Mineralwässer mit Zusatz von Natursole und/oder Kohlendioxid". |
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