Berufsausbildung und Weiterbildung nach novelliertem Handwerksrecht


Alfeld, den 24.02.2004:

Zum Jahreswechsel 2003/2004 traten zwei Novellen zur Änderung des Handwerksrechts in Kraft, die nach Verlautbarung der Bundesregierung zu „Strukturverbesserungen auf den Handwerksmärkten und so zu mehr Wachstum und Beschäftigung“ beitragen sollen. Ein Kernpunkt dieser umfassendsten Reform des Handwerksrechts seit 1953 war die „Meisterpflichtigkeit“ zur selbstständigen Ausübung eines Handwerks. Kriterien für die Beurteilung, ob ein Handwerk ohne oder mit Meisterprüfung selbstständig ausgeübt werden darf, waren die Gefahrengeneigtheit (also: ob bei unsachgemäßer Handwerksausübung unmittelbare Gefahr für Leben und Gesundheit der Kunden besteht) und die Ausbildungsleistungen der jeweiligen Handwerke.

Für die Berufsausbildung, Weiterbildung und Selbstständigkeit ergeben sich folgende Neuerungen:
  • Der „Meisterzwang“ wird auf 41 zulassungspflichtige Handwerke beschränkt; alle übrigen 53 Handwerke können künftig zulassungsfrei selbstständig ausgeübt werden. Die Nahrungsmittelhandwerke (also auch Bäcker, Konditoren) gehören zu den zulassungspflichtigen Berufen mit Meisterzwang.
  • Das Inhaberprinzip wird abgeschafft. Das heißt: Zulassungspflichtige Handwerke können selbstständig auch von Personen ohne Meisterprüfung ausgeübt werden, wenn ein Meister als Betriebsleiter eingestellt wird. Diese Regelung ist im Bäcker- und Konditorhandwerk sicherlich interessant für Gesellen/Meister, die sich nicht selbstständig machen können, wohl aber die Qualifikation für die Leitung eines Betriebs in der Position eines Angestellten haben.
  • Für Ingenieure, Hochschulabsolventen und Staatlich geprüfte Techniker wird der Zugang zu zulassungspflichtigen Handwerken erleichtert (z. B. durch Erlass von Teilen der Meisterprüfung oder Gleichwertigkeitsregelungen)
  • Bis auf wenige Ausnahmen (6 Berufe) können sich erfahrene Gesellen künftig auch in den zulassungspflichtigen Handwerken selbstständig machen, wenn sie sechs Jahre praktische Tätigkeit in dem jeweiligen Handwerk nachweisen können, davon mindestens vier Jahre in leitender Position. Mit dieser Regelung wird das deutsche Handwerksrecht an die Erfordernisse der Europäischen Union angepasst und die Inländerdiskreminierung abgebaut.
  • Es ist künftig möglich, direkt nach erfolgreich absolvierter Gesellenprüfung sofort zur Meisterprüfung zugelassen zu werden. Auch Meister in anderen Handwerken können unmittelbar zu einer Meisterprüfung in einem zulassungsflichtigen Handwerk zugelassen werden. Mit dieser Regelung soll geeigneten Personen eine rasche Selbstständigkeit ermöglich werden.
 
 zurück