Änderung der Honig-Verordnung


Alfeld, den 25.02.2004:

Als neue Honigart ist gefilterter Honig aufgenommen worden. Diesem Honig sind in einem Filterverfahren anorganische und organische Fremdstoffe enzogen. Resultat ist unter anderem, dass enthaltene Pollen in erheblichem Maße entfernt wurden.

Die geforderten Mindestzuckergehalte einiger Honigarten sind vermindert worden (z. B. bei „Blütenhonig“ von 65 auf 60 g/100 g). Der Wassergehalt im Allgemeinen wurde von 21 % auf 20 % herabgesetzt. Bei „Heidehonig“ gelten weiterhin 23 % und bei „Backhonig aus Heidekraut gewonnen“ sind es 25 %.

Honig unterliegt in Zukunft den Kennzeichnungs-Bestimmungen laut LMKV. Zusätzlich müssen Herkunftsland bzw. Herkunftsländer angegeben werden, in dem oder in denen der Honig erzeugt wurde. Bei „Backhonig“ ist zusätzlich die Kennzeichnung gefordert: „Nur zum Kochen und Backen“.
 
 zurück