Änderung des Gaststättengesetzes mit Auswirkungen auf den Betrieb von Café und Imbiss


Alfeld, den 19.12.2006:

Im Artikel 8 des Gesetzes zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen wird das Gaststättengesetz geändert. Ein wesentlicher Bereich sind hierbei die Gesetzesänderungen, die das Betreiben eines Gastgewerbes ohne Erlaubniszwang regeln. Diese Bestimmungen werden weitgehend in die Länderregelungen übernommen.

Nach der Neufassung von § 2 Abs. 2 GastG bedarf es keiner Erlaubnis, um alkoholfreie Getränke, unentgeltliche Kostproben, zubereitete Speisen oder in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb an Hausgäste Speisen und Getränke zu verabreichen. Die bisherigen Absätze 3 und 4 des § 2 GastG sind ersatzlos entfallen. Das Verbot von Sitzplätzen in erlaubnisfreien Gaststätten ist aufgehoben worden. Demnach besteht eine Erlaubnispflicht für den Betrieb einer Gaststätte nur noch, wenn alkoholische Getränke verabreicht werden sollen. Für die Erlaubnisfreiheit spielt es keine Rolle, welche Betriebsart oder Größe die Gaststätte hat.
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Aber auch erlaubnisfrei zu betreibende Gaststätten unterliegen den Bestimmungen des GastG. Das heißt zum Beispiel: Die Baurechtsbehörden prüfen (zumeist nach landesrechtlichen Vorschriften) und unter Einbeziehung der für Gaststätten zuständigen Behörden die Ausgestaltung der Gaststättenräume; das schließt unter anderem die Frage nach der Notwendigkeit von Gästetoiletten ein, aber auch die Belange der Gäste, Beschäftigten und der Nachbarschaft.

Die erlaubnisfreien Gaststätten dürfen außerhalb der geltenden Ladenschlusszeiten geöffnet sein, mit Ausnahme eventuell landesrechtlich festgelegter Sperrzeiten. Für Bäckerei- und Konditorei-Verkaufsstellen mit angeschlossenem Café oder Imbiss als Mischgeschäfte gilt daher, dass die Verabreichung von Speisen und Getränken auch nach Ladenschluss erlaubt ist. Der Verkaufsbetrieb im Ladengeschäft muss aber zur Ladenschlusszeit eindeutig eingestellt sein.
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In erlaubnisfreien Gaststätten dürfen während ihrer Öffnungszeit auch Zubehörartikel (z. B. Zeitungen) und die Waren abgegeben werden, die in § 7 Abs. 2 GastG aufgeführt sind (außer Flaschenbier und Alkoholika). Wenn in der erlaubnisfreien Gaststätte kostenlose Kostproben an die Gäste ausgehändigt werden, darf es sich dabei nicht um alkoholhaltige Getränke handeln.

Mit dem neu geschaffenen § 32 GastG können die Landesregierungen bis zur Dauer von 5 Jahren durch Rechtsverordnungen Ausnahmen von den geltenden Berufsausübungsregelungen für Gastgewerbebetriebe zulassen (Erprobungsklausel). Dadurch sollen Existenzgründungen erleichtert werden, allerdings ist die bundesweite Gleichbehandlung dann in Frage gestellt, wenn sich die Länder nicht auf einheitliche Deregulierungen verständigen.

Nach der Umsetzung der Föderalismusreform ist es hinsichtlich der obigen Beispiele unbedingt erforderlich, sich über die für das jeweilige Bundesland der Bundesrepublik Deutschland geltenden Bestimmungen zu informieren.
 
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