Berichtsheft führen


Alfeld, den 03.09.2007:
Das Berichtsheft ist von den Lehrlingen während der Ausbildungszeit wöchentlich zu führen. Diese wöchentlichen Ausbildungsnachweise sollen kurze, stichwortartige Angaben über die ausgeübten Tätigkeiten einschließlich der eingesetzten Maschinen und Geräte enthalten.

Der Ausbildende (Chef/Chefin) hat das Berichtsheft bereitzustellen und regelmäßig durchzusehen; das heißt: mindestens monatlich zu prüfen und abzuzeichnen. Damit wird die Richtigkeit der Eintragungen bestätigt.

Die Berichtshefte gibt es in unterschiedlichen Ausführungen. Sie sind von den Fachverlagen zu beziehen. Auch einige Fachorganisationen (z. B. Landesinnungsverbände) stellen Berichtshefte bereit, wenn aufgrund von Beschlüssen der Berufsbildungsausschüsse zusätzliche thematisch bezogene Fachberichte gefordert werden.

Der Bäckerlehrling Eddy meint, dass er beim Führen seines Berichtshefts besonders clever vorgeht: Er schreibt die Ausbildungsnachweise einfach vom Berichtsheft eines Vorgängers ab; sein Chef merke das wohl nicht.

Richtig und klug ist das aber nicht!

Das Berichtsheft ist bei der Zwischenprüfung vorzulegen. Außerdem ist das korrekt geführte Berichtsheft eine Voraussetzung für die Zulassung zur Gesellen-/Abschlussprüfung. Anhand der Ausbildungsnachweise im Berichtsheft (die vom Lehrling und vom Ausbildenden unterschrieben sein müssen) ist ersichtlich, ob die geforderten Fertigkeiten und Kenntnisse in der Berufsausbildungszeit vermittelt worden sind. Und daraus können rechtliche Konsequenzen erwachsen: So haben zum Beispiel einmal zwei Auszubildende in einem kaufmännischen Beruf nach nicht bestandener Abschlussprüfung anhand der abgezeichneten Ausbildungsnachweise vor Gericht bewiesen, dass ihnen die erforderlichen Kenntnisse in der Buchhaltung nicht vermittelt wurden. Der Ausbildungsbetrieb wurde deswegen zu Schadenersatz verurteilt, und zwar zur Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen der Ausbildungsvergütung und dem tariflichen Gehalt für ausgelernte Fachkräfte.

Auch wenn Sie nicht davon ausgehen, dass Sie die Gesellen-/Abschlussprüfung nicht bestehen werden oder gegen Ihren Ausbildenden klagen wollen: das Berichtsheft sollten Sie regelmäßig führen, damit Sie Ihre Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag erfüllen und sich die Schreibarbeit nicht unmäßig ansammelt. Klar ist, dass die Eintragungen wahrheitsgemäß sein müssen und die von Ihnen erbrachten wesentlichen Ausbildungsarbeiten der jeweiligen Woche ausweisen.
 
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