Neues über das Ausstellen von WarenrechnungenAlfeld, den 06.03.2007: Neben den bisher gültigen rechtlichen Bestandteilen von Rechnungen werden die folgenden Angaben neu gefordert. Im Zusammenhang mit der vollständigen Anschrift des Rechnungsstellers sind auszuweisen: die vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die USt-Identifikationsnummer laut Bundesamt für Finanzen, zum Beispiel: Bäckerei-Konditorei Kurt Kramer, Schlossallee 123, 99999 Überall, USt-ID-Nr. DE 88888888 Für die Ordnung der Rechnungen sind auszuweisen: das Ausstellungsdatum der Rechnung, der Lieferzeitpunkt (Monat) sowie zusätzlich die fortlaufende Rechnungsnummer. Dieses sind bisher allgemein übliche kaufmännische Bestandteile der Rechnung gewesen; jetzt sind es rechtlich vorgeschriebene Bestandteile. Beim Inhalt der Rechnungen sind nunmehr getrennt auszuweisen: die Waren aufgeschlüsselt nach anzuwendenden Mehrwertsteuer-Sätzen (also z. B.: gelieferte Waren mit 7 % MwSt. und gelieferte Waren mit 19 % MwSt.) sowie die anfallenden Mehrwertsteuerbeträge aufgegliedert nach Steuersätzen, z. B. Umsatzsteuer zu 7 % = 35,56 Euro und Umsatzsteuer zu 19 % = 64,00 Euro). Für Kleinbetragsrechnungen gelten seit dem 01.01.2007 neue Bestimmungen des §§ 33 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung. Als Kleinbetragsrechnungen gelten Rechnungen mit einem Gesamtbetrag von bis zu 150,00 Euro (inklusiv der Mehrwertsteuer). Für Kleinbetragsrechnungen sind nur folgende Pflichtangaben auszuweisen: 1. Vollständiger Name und vollständige Anschrift des Lieferbetriebs 2. Ausstellungsdatum der Rechnung 3. Menge und handelsübliche Bezeichnung der Waren/Leistungen 4. Bruttorechnungsbetrag 5. Anzuwendender Umsatzsteuersatz bzw. Hinweis auf Steuerbefreiung |
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